Grundsätzlich gilt die Schulpflicht. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch wird nur im begründeten Ausnahmefall gestattet.
Wünschen Sie eine Freistellung bzw. Beurlaubung Ihres Kindes vom Unterricht wegen familiärer Anlässe, Kur oder anderem, beantragen Sie diese bitte rechtzeitig, d.h. mindestens eine Woche im Voraus, schriftlich über die Klassenleiterin. Sie können dafür unseren Vordruck (pdf) verwenden.
Als Gründe für eine Freistellung werden anerkannt:
- kirchliche Anlässe bzw. Gedenktage oder Veranstaltungen anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
- Heilkuren oder Erholungsaufenthalte bei Vorlage eines entsprechenden Schreibens der Kureinrichtung
Als Gründe für eine Freistellung können anerkannt werden:
- wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise Eheschließung im engen Familienkreis, Todesfall
- Teilnahme am internationalen Schüleraustausch
- Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben sowie sportlichen Wettkämpfen
Nicht genehmigt werden können Anträge für frühere oder verlängerte Ferien.
Freistellungsanträge von bis zu 2 Tagen richten Sie an die Klassenleitung, längere Freistellungsanträge an die Schulleitung. Diese prüfen Ihr Anliegen und geben Ihnen schriftlich Rückmeldung.
Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
Gesetzliche Grundlage und ausführliche Darstellung: Schulbesuchsordung § 4.