„Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. Der Klassenlehrer gibt diese den Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt.“
Schulordnung Grundschulen, § 17 (2)
In der Gesamtlehrerkonferenz vor Schuljahresbeginn hat sich die Gesamtlehrerkonferenz als Richtlinie zur Benotung auf folgenden Bewertungsmaßstab geeinigt:
| Prozentwert | Note |
|---|---|
| 100 – 96% | 1 |
| 95 – 80 % | 2 |
| 79 – 65 % | 3 |
| 64 – 45 % | 4 |
| 44 – 25 % | 5 |
| darunter | 6 |

